Der Bauingenieur als Objektplaner und Überwachungsorgan
Der Objektplaner muss das Bauvorlagerecht im Land Brandenburg besitzen. Er ist für die fachgerechte Erstellung der Planungsunterlagen verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauvorlagen ausgeführt wird und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
- Bevor Sie mit dem Grundstückserwerb beginnen, sollten Sie einen Bauingenieur prüfen lassen, ob das vorgesehene Grundstück überhaupt und gegebenenfalls mit einer Wohnbebauung bebaubar ist.
- Hierzu wird er bei der Gemeinde Erkundigungen über örtliche Bauvorschriften und Bauplanungen einholen.
- Nach der Lage des Grundstücks kann ein Sachverständiger ein Wertgutachten erstellen.
- Ist die geplante Bebauung realisierbar? Welche Unterlagen zum Grundstück sind vorhanden? Wie ist der Stand der Erschließung, welche Leitungen sind vorhanden?
- Sinnvoll ist auch ggfs. die Vornahme weiterer Vorarbeiten:
- Erkundigungen nach später geplanten Erschließungsarbeiten und damit verbundenen drohende Kosten;
- Möglichkeit der Bauvoranfrage beim zuständigen Landratsamt;
- Teilungsvermessung und ggfs. Lageplanerstellung durch einen Vermessungsingenieur.
- Nach erfolgtem Abschluss des notariellen Kaufvertrages kann bereits ein Bauantrag gestellt werden.
- Dazu wird Sie der bauvorlageberechtigte Ingenieur hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten und Individualisierungen, sowie der Einpassung des Vorhabens in die Umgebung, kompetent beraten.
- Haben Sie sich konkret entschieden, wird der Objektplaner die Baugenehmigung gemäß § 56 BbgBauO beantragen bzw. Bauanzeige nach § 58 einreichen.
- Zum Zweck der Baudurchführung wird der Objektplaner die Ausführungsplanungen erstellen und in der Regel der Beratende Ingenieur die bautechnischen Nachweise für Standsicherheit, Brandschutz und Wärmeschutz führen.
- In der Phase der Baudurchführung überwacht der Objektplaner gemäß § 49 der Bauordnung die Übereinstimmung der Ausführung mit den Planungen und die Einhaltung weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit und Abfallbeseitigung).
- Nach Fertigstellung des Bauwerkes wird ein Vermessungsingenieur das Bauwerk in den neuen Lageplan ein messen.
Quelle: Brandenburgische Ingenieurkammer
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