In allen Fragen eines Grundstückskaufvertrages oder einer Grundstücksübertragung, der Lastenfreimachung und der Finanzierungssicherung berät Sie ein Notar. Grundstücks-kaufvertrag und Finanzierungsvollmacht müssen zwingend notariell beurkundet werden. Zweckmäßig ist es, einen Notar zu wählen, dessen Amtssitz sich im Bereich des zu erwerbenden Grundstücks oder in Ihrer Wohnnähe befindet.
Der Notar hat bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages folgende Aufgaben zu erfüllen (mit beabsichtigtem Hausbau):
- Prüfung, ob eine Abhängigkeit zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über die Errichtung des Hauses (sogenannter Werkvertrag) tatsächlich besteht oder rechtlich zu berücksichtigen ist;
- Feststellung und Auswertung des Grundbuchinhaltes (z. B. Belastungen und Beschränkungen, darf der Käufer veräußern); Prüfung, welche Genehmigungen erforderlich sind und ob Vorkaufsrechte Dritter bestehen;
- Beratung der Vertragsbeteiligten zu haftungs- und erbrechtlichen Konsequenzen der Erwerbers;
- Entwurf eines ausgewogenen Kaufvertrages und ggfs. Des Werkvertrages (enthält Regelungen – u. a. von der Grundstücksgröße; erforderliche behördliche Genehmigungen und Bescheide; im Grundbuch eingetragene Belastungen und die erforderliche Lastenfreistellung; die Zahlungsmodalitäten des Kaufpreises und dessen Fälligkeit; Sicherung der gegenseitigen Leistungen; notwendige Finanzierungsvollmachten; mögliche Abwicklung über ein Notaranderkonto; wer trägt welche Kosten; sowie Inhalt der Bauverpflichtung bis hin zur Anzahl der Steckdosen im Haus);
- Verlesen der Urkunde, Erörterung und ggfs. Änderung und Ergänzung;
- Vollzug des notariellen Kaufvertrages; z. B. Einholung aller für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Genehmigungen; Zusammenarbeit mit den dabei beteiligten Behörden und Ämtern; Zusammenarbeit mit den Kreditinstituten bei der grundbuchlichen Absicherung der Darlehen; Kontrolle der Richtigkeit der Grundbucheintragung;
- Beurkundung von Grundschulden oder Hypotheken für die Finanzierung des Kaufpreises und des Hausbaus und deren Vollzug im Grundbuch.
Quelle: Brandenburgische Ingenieurkammer
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